Angaben gemäß § 5 TMG
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Doris Bucher
Raumkonzept Doris Bucher
Tannenstraße 6
93197 Zeitlarn
Mobil: +49 (0) 15140100906
Steuer-Nr.: 244/208/12732
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Doris Bucher
Tannenstraße 6
93197 Zeitlarn
Bitte beachten Sie, dass der allgemein gültige Stundensatz bei einer Stundenabrechnung bei 95,00 Euro (netto) liegt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Raumkonzept Doris Bucher
Raumkonzept Doris Bucher, Tannenstraße 6, 93197 Zeitlarn, Doris Bucher, erbringt Home-Staging-Leistungen (im Folgenden: „Leistungen“) aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit der Auftragnehmer und der Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) im Einzelfall nicht Abweichendes schriftlich vereinbaren:
1. Anwendungsbereich
a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Auftragnehmer hat solchen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
b. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden über die Erbringung von Leistungen.
2. Abschluss und Inhalt von Einzelverträgen über Leistungen
a. Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend, außer das Angebot ist ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Im Falle des freibeliebenden Angebotes kommt der Vertrag über die Erbringung der Leistungen mit der schriftlichen Bestätigung der Beauftragung durch den Kunden zustande. Der Umfang der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden („Einzelvertrag“).
b. Änderungen oder Ergänzungen eines Einzelvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Leistungserbringung, Termine
a. Die Leistung besteht in der zeitweisen Ausstattung einer oder mehrererImmobilien (das „Objekt“) mit Möbel- und Dekorationsstücken sowie Pflanzen oder vergleichbaren Einrichtungsgegenständen (nachfolgend gemeinsam „Einrichtungsgegenstände“) sowie etwaigen kleineren Schönheitsreparaturen im schriftlich vereinbarten Umfang zum Zwecke der Unterstützung von Verkaufs- oder Vermietungsabsichten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist bei Ausstattung und Dekoration des Objektes frei.
b. Der Auftragnehmer wird die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und in mittlerer Güte erbringen. Eine Erfolgsverantwortung, insbesondere eine Haftung für die erfolgreiche Veräußerung oder Vermietung des Objektes, die Gegenstand der Leistungserbringung ist, besteht nicht. Die zeitweise überlassenen Einrichtungsgegenstände sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nicht zur Benutzung bestimmt, sondern dienen lediglich der aufwertenden Dekoration zur Durchführung von werblichen Maßnahmen wie der Anfertigung von Objektlichtbildern oder der Durchführung von Besichtigungsterminen.
c. Leistungs- und Liefertermine sind lediglich unverbindliche Zielwerte, außer sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet.Leistungsverzögerungen die nicht schuldhaft von Auftragnehmer verursacht wurden führen zu einer Verschiebung vereinbarter Leistungstermine um den Zeitraum in dem die Leistungserbringung verhindert ist, zzgl. einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
d. Soweit Verzögerungen vom Kunden verursacht sind, z:B. durch die Nichterbringung von Mitwirkungshandlungen und hieraus für Auftragnehmer ein Mehraufwand entsteht, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zu den dann aktuellen Stundensätzen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
4. Drittleistungen
a. Der Auftragnehmer kann sich zur Erbringung seiner Leistungen jederzeit Dritter (Unterauftragnehmer) bedienen.
b. Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer auch die Erbringung anderer Leistungen durch Dritte erforderlich wird, z.B. die Durchführung von Handwerks- oder Speditionsleistungen (nachfolgend „Drittleistungen“ genannt), werden der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, durch wen die Beauftragung erfolgen soll. Im Zweifel gilt die direkte Beauftragung des Dritten durch den Kunden als vereinbart. Auswahl und Koordination der Drittleistungen und der Dritten obliegt dem Auftraggeber.
c. Soweit der Auftragnehmer selbst den Dritten mit der Erbringung von Drittleistungen beauftragt, kann er vom Auftraggeber Freistellung von den Vergütungsansprüchen des Dritten verlangen, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erfüllungs- Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsansprüche. Der Auftragnehmer haftet nicht für eine etwaige Verzögerung der Erbringung der Drittleistung, deren Schlecht- oder Nichtleistung oder der Verursachung von Schäden durch den Dritten, sondern tritt dem Auftraggeber alle entsprechenden Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Dritten mit schuldbefreiender Wirkung ab.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
a. Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist (z.B. eine Pauschalvergütung), erfolgt die Vergütung des Auftragnehmers nach Zeitaufwand. Maßgeblich für die Vergütung sind die jeweils gültigen Stunden- und Tagessätze von Auftragnehmer.
b. Soweit nicht Abweichendes vereinbart ist wird die Vergütung fällig zu 50 % bei Abschluss des Einzelvertrages sowie 50 % nach Abschluss der Ausstattung des Objektes sowie Zugang einer entsprechenden Rechnung. Der Kunde kommt zwei Wochen nach Zugang der Rechnung in Verzug.
c. Der Kunde ersetzt dem Auftragnehmer ferner gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten und Spesen für mit dem Kunden für die Erbringung der Leistungen vereinbarte Reisen.
d. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vomAuftragnehmer anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
a. Der Kunde hat den Auftragnehmer bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen angemessen zu unterstützen. Insbesondere hat der Kunde alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und dem Auftragnehmer Zugang zum Objekt im erforderlichen Umfang zu ermöglichen sowie dafür zu sorgen, dass alle vor Beginn der Leistungserbringung auszuführender Vorbereitungshandlungen (z.B.Handwerksleistungen Dritter) rechtzeitig abgeschlossen sind.
b. Der Auftraggeber duldet dass zur Durchführung der Leistungen Eingriffe in die Substanz des Objektes erforderlich werden können, z.B. die Einbringung von Nägeln oder Bohrlöchern zur Befestigung von Einrichtungsgegenständen im erforderlichen Ausmaß. Der Auftragnehmer ist nach Beendigung des Einzelvertrages weder dazu verpflichtet, Eingriffe zu entfernen, rückgängig zu machen oder zurückzubauen, noch dazu verpflichtet, für die vorgenommenen Eingriffe Schadensersatz zu leisten.
c. Der Auftraggeber hat ihm überlassene Einrichtungsgegenstände bei Anlieferung auf offensichtliche Schäden zu prüfen und solche unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftraggeber wird die im Rahmen der Leistungserbringung eingebrachten Einrichtungsgegenstände mit größtmöglicherSorgfalt behandeln, ordnungsgemäß verwahren und gegen Schäden und Verlust angemessen versichern. Eine Entfernung von Einrichtungsgegenständen vom Objekt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Im Falle des Verlustes, der Zerstörung oder etwaiger Schäden an Einrichtungsgegenständen, für die der Auftraggeber einzustehen hat, hat der Auftraggeber den Reparaturaufwand oder – bei Verlust oder Zerstörung – den Neuanschaffungswert zzgl. damit verbundener angemessener Aufwendungen (wie z.B. Transport- und Verpackungskosten) zu ersetzten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
d. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer die Abholung von Einrichtungsgegenständen nach Ende der vereinbarten Überlassungszeit. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird trägt der Auftraggeber dafür Sorge dass der Auftragnehmer am Tag nach Ende der Überlassungszeit ganztägig ab 9.00 Uhr ungehinderten Zugang zum Objekt hat.
e. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auf etwaige Rechte Dritter hinweisen, die der Anfertigung und Verbreitung von Lichtbildern des Objektes entgegenstehen (z.B. Urheberrechten des Architekten).
7. Nutzungsrechte
a. Soweit Ergebnisse der Leistungen von Auftragnehmer urheberrechtsfähig sind und nicht Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde mit Zahlung der vereinbarten Vergütung das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare und nicht unterlizenzbare Recht, das Ergebnis für den Vertragszweck zu nutzen. Bis zur Zahlung ist eine bereits tatsächlich ermöglichte Nutzung von Ergebnissen jederzeit widerruflich, z.B. auch durch Sperrung bereits freigeschalteter Zugänge zu öffentlich zugänglich gemachten Werken. Dem Auftragnehmer steht das Recht auf Urheberbenennung zu.
b. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer das dauerhafte, nicht widerrufliche, übertragbare Recht, Lichtbilder von den Innenräumen des Objektes vor, während und nach Ausführung der Leistungen anzufertigen, zu vervielfältigen, zu verwerten, und solche selbst oder über Dritte zu nutzten und zu veröffentlichen sowie weiteren Dritten die Veröffentlichung und Benutzung zu erlauben, sofern dies ohne Angabe der Adresse des Objektes oder des Namens des Eigentümers erfolgt.
8. Haftung
Der Auftragnehmer haftet – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung – für vorsätzlich oder grobe fahrlässig verursachtenSchäden. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.Kündigung
a. Die vorzeitige ordentliche Kündigung eines Einzelauftrages ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
b. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
10. Eigentumsvorbehalt
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
a. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
b. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
c. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
d. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
11. Schlussbestimmungen
a. Sofern der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, sind für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag die für den Sitz des Auftragnehmers zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahmen derjenigen Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts, welche zur Anwendbarkeit anderer Rechtsordnungen führen würden.
b. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der Bedingungen dieser AGB berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand 2018
Zeitlarn, 93197, Deutschland raumkonzept@dorisbucher.de
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